Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Als Berufsverband, in dem sowohl Führungskräfte von Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsvermittler gemeinsam Mitglieder sind, möchten wir uns in obiger Angelegenheit zu einigen Punkten äußern. Dabei legen wir als Trägerverband der Initiative gut beraten – Weiterbildung der Versicherungsvermittler in Deutschland den Schwerpunkt auf den Abschnitt 1 des Entwurfs.

Zunächst einmal begrüßen wir sehr, dass Ihr Haus mit dem vorliegenden Referentenentwurf an die Öffentlichkeit gegangen ist, obwohl die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig erfolgt ist. Ebenso begrüßen wir es, dass sich der Entwurf von der Entschließung des Bundesrats vom 07. Juli 2017 leiten lässt, bei der Konkretisierung der Weiterbildungspflicht auf unverhältnismäßige Anforderungen und unnötige bürokratische Belastungen zu verzichten.

Hinweisen möchten wir darauf, dass in § 4 Absatz 8 des Entwurfs aus unserer Sicht die in der geltenden VersVermV in § 3 Absatz 7 stehende Formulierung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden fehlt.

In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird bestimmt, dass sich die Weiterbildung an den Vorgaben der Anlage 1 (Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung) auszurichten hat. In Satz 1 wird zuvor aus unserer Sicht zutreffend formuliert, die zur Weiterbildung Verpflichteten durch die Weiterbildung den Nachweis erbringen, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die in der Anlage aufgeführten inhaltlichen Anforderungen halten wir aber in diesem Zusammenhang für zu eng gefasst. Wir sprechen uns für Maßnahmen aus, die sowohl die Fachkompetenz auf der einen Seite wie auch die personale Kompetenz, zu der die Sozialkompetenz wie auch der Aspekt der Selbstständigkeit gehört, auf der anderen Seite stärken.

Zutreffend werden aus unserer Sicht in § 7 Absatz 1 Satz 4 die verschiedenen Formen der Weiterbildung genannt, die jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erfordern. Hier würden wir uns eine etwas differenziertere Vorgehensweise wünschen. Während Lernerfolgskontrollen beim E-Learning und beim Blended-Learning durchaus sinnvoll sind, sehen wir diese bei Präsenzveranstaltungen, die einen hohen Anteil in der Versicherungswirtschaft haben, als eine nicht gewollte Erhöhung des bürokratischen Aufwands, der diese Lernform schwächen würde.

Ebenso als eine Erhöhung des bürokratischen Aufwands schätzen wir den in § 7 Absatz 2 erwähnten und in der Anlage 4 konkretisierten jährlichen Nachweis der Weiterbildung ein, der danach gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer spätestens bis zum 31. Januar unaufgefordert abzugeben ist. Hier sprechen wir uns im Sinne aller Beteiligten für einen anlassbezogenen Nachweis aus.

Erwähnen möchten wir an dieser Stelle noch, dass aus unserer Sicht der Verzicht auf Ausnahmetatbestände von der Weiterbildungspflicht, insbesondere bei ruhenden Arbeitsverhältnissen oder bei Langzeiterkrankungen, den unternehmerischen und betrieblichen Gegebenheiten nicht gerecht wird.

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